Vereinssatzung „Erlanger Linke“ |
Der Verein führt den Namen „Erlanger Linke“. Der Verein wird so lange nicht in das Vereinsregister eingetragen, bis eine Vollversammlung (VV) mit 2/3- Mehrheit Anderes beschließt. |
Der Sitz des Vereins ist Erlangen. |
§ 3 Grundlagen der Vereinsarbeit
§ 4 Mitgliedschaft
Das Stimmrecht in der VV ist an das Bestehen einer Mitgliedschaft gebunden. Jede Person, welche das 16. Lebensjahr erreicht hat, kann Mitglied werden. Mitglied in der „Erlanger Linken“ kann sein, wer sich zu den in der Plattform niedergelegten Grundsätzen bekennt und nicht Mitglied einer Partei oder Wählervereinigung ist, die bei den Kommunal- oder Bezirkstagswahlen in Konkurrenz zur „Erlanger Linken“ antritt.
Stimmrecht besteht erst nach Eingang der ersten Beitragszahlung und der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Der Vorstand kann beantragen, dass eine VV die Aufnahme einer bestimmten Person verweigert. Der Antrag des Vorstandes muss den Mitgliedern 2 Wochen vorher bekannt gemacht werden. Dann kann dem Antrag mit absoluter Mehrheit stattgegeben werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
D
ie Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Verzug, so ruht ihr/sein Stimmrecht.
§ 7 Organe des Vereins
die VV.
der Vorstand.
Die VV ist das einzige legislative Organ des Vereins. Die VV kann den Vorstand bevollmächtigen, Maßnahmen mit Wirkung nach außen und/oder auf die Mitglieder zu vollziehen.
Mindestens zweimal jährlich ist eine VV einzuberufen. Pro Kalenderjahr ist eine dieser VVen als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann weitere VVen einberufen, wenn dies zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist oder von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Der Vorstand muss Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der einzuberufenden VV allen Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt geben.
Auf Vorschlag aus den Reihen der VV wird mit einfacher Mehrheit ein(e) Sitzungsleiterin gewählt.
Der Vorstand besteht mindestens aus
der/dem Vorsitzenden der/dem Kassenverwalter(in) der/dem Schriftführer(in) Es können noch bis zu zwei Beisitzer gewählt werden. Die VV wählt den Vorstand, sofern die Wahl 2 Wochen vor der VV schriftlich bekannt gegeben worden war. Die Wahl erfolgt geheim, sofern dies ein Mitglied beantragt; ansonsten durch Handzeichen. Erreicht kein(e) Kandidat(in) die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den 2 bestplatzierten KandidatInnen statt.
Durch seine Wahl ist der Vorstand beauftragt, übliche Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstverantwortlich zu vollziehen und zu protokollieren, so dass er der nächsten VV hierüber berichten kann. Zu den üblichen Geschäften des Vorstands gehört auch die regelmäßige Teilnahme an Sitzungen der EF (Erweiterte Fraktion) der „Erlanger Linken“. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eines dieser Vorstandsmitglieder nicht selbst Mitglied des Stadtrates ist.
Der Vorsitzende hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Bankkonto.
Der Vorstand der „Erlanger Linken“ ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Einreichungstermin der KandidatInnenliste zur Kommunalwahl die Mitgliedschaft zur Abgabe von Vorschlägen für die Stadtratsliste aufzufordern. Die EF führt eine Liste mit den persönlichen Daten der KandidatInnen, die positiv geantwortet haben. Diese Liste wird den Anwesenden in der VV, welche als Listenaufstellungs-VV bekannt gemacht wurde, zur Verfügung gestellt.
Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes muss mindestens alle 2 Jahre wiederholt werden.
Mindestens 1/3 der Mitglieder können schriftlich eine vorzeitige Neubesetzung einer bestimmten Vorstandsfunktion beantragen. Dabei ist gemäß § 9 Abs. 2 vorzugehen, d.h. Abwahl ohne unmittelbare Neubesetzung ist nicht möglich (es sei denn, die/der Amtsinhaber(in) tritt zurück). Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine VV zum Zwecke der Nachwahl einzuberufen.
Im sinngemäß gleichen Verfahren wie in § 9 beschrieben sind alle 2 Jahre auch 2 Kassenrevisoren zu wählen.
Für die VV, die als Vereins-Jahreshauptversammlung angekündigt ist, hat der Vorstand vorzubereiten:
a) den Geschäftsbericht; b) Bericht über den Jahresabschluss der Finanzen. Die Kassenrevisoren haben den Jahresabschluss zu prüfen und hierüber der VV zu berichten. Nach Anhören und Diskussion der 3 in Abs. 2 genannten Berichte beschließt die VV über die Entlastung der Vorstandsmitglieder mit absoluter Mehrheit.
§ 12 Auflösung des Vereins
Ein grundsätzliches Abweichen von den politischen Grundsätzen des Plattformpapiers ist nicht statthaft. Wer dies bezweckt, muss die Auflösung des Vereins beantragen.
Die Auflösung des Vereins kann von ¾ der Stimmberechtigten beschlossen werden, sofern ein von 1/3 der Mitglieder unterzeichneter Auflösungsantrag 2 Wochen vor der VV allen Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Nach erfolgter Auflösung fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an gemeinnützige Vereine und Initiativen. Genaueres regelt die auflösende Versammlung.
E-Mail,
Fax,
Brief.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand den kostengünstigsten Weg auf aktuellstem Stand bekannt zu geben. Versäumen sie dies oder ist der Weg blockiert (z.B. Mailbox überfüllt), so ist der Vorstand nicht verpflichtet, einer weitere Aussendung durchzuführen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Beschlossen am 14.02.2007 von der VV, ohne Gegenstimmen und Enthaltungen.